Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gartenbau Johannes Kaufmann, Karthäuserstraße 12, 54536 Kröv
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für die sämtlichen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Wir halten uns an unsere Angebote 4 Wochen ab Erstellung des Angebots gebunden.
(2) Die Bestellung bzw. Bestätigung des Angebots durch den Kunden gilt als verbindliche Vertragsannahme. Diese kann mündlich oder in Textform erfolgen.
§ 3 Leistungs- und Lieferfrist, Leistung
(1) Unsere Leistungs- bzw. Liefertermine sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
(2) Sofern wir verbindliche Leistungs- bzw. Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungs- bzw. Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Leistungs- und Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine angemessene Nachfristsetzung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Leistungs- oder Lieferverzug, so kann der Kunde vom Vertrag nach entsprechender Fristsetzung zurücktreten.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. (5) Wir sind dazu berechtigt, Dritte mit der Ausführung unserer vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.
§ 4 Abnahme, Gefahrübergang Annahmeverzug
(1) Wir zeigen die Fertigstellung unserer Leistungen – z. B. durch Übersendung unserer Endabrechnung – dem Kunden an. Wünscht der Kunde eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit uns durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach Ausfertigungsdatum der Schlussrechnung. Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 5 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung- bzw. Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Unwetter, Frost) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche (in Schrift- oder Textform) Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungssumme ist fällig sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bzw. des Werkes fällig.
(2) Wir können von dem Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sofern die Abschlagszahlung des Kunden ausbleibt, sind wir berechtigt, die weiteren Arbeiten ruhen zu lassen. Werden keine Abschlagszahlungen von uns verlangt, so bleiben die gelieferten Produkte und Materialien in unserem Eigentum, bis der Kunde die Schlussrechnung – bzw. im Falle einer Zwischenrechnung diese – vollständig ausgeglichen hat.
(3) Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis bzw. Werklohn durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Mängelansprüche des Käufers/Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung ist nur dann gegeben, wenn wir dem ausdrücklich zustimmen.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung. Im Übrigen gelten die anerkannten Regeln im Gartenbau und der gegenwärtige Stand der Technik.
(4) Eine Gewährleistung für das Anwachsen von gelieferten und/oder eingepflanzten Pflanzen, Saatgut, Rollrasen oder Ähnliches kann ohne besondere Vereinbarung nicht übernommen werden. Ist eine solche Gewährleistung gewünscht, so kann der Kunde speziell die „Fertigstellungspflege“ mit uns abschließen, die gesondert in Rechnung gestellt wird. In diesem Fall übernehmen wir die Gewährleistung auch für das Anwachsen, soweit der Kunde die Pflanzen auf unsere Anweisung hin ordnungsgemäß behandelt hat. Fälle höherer Gewalt wie z. B. der Eintritt unerwarteten Frosts sind jedoch von der Gewährleistung auch dann ausgeschlossen, wenn die Fertigungspflege vereinbart wurde.
(5) Für Setzschäden, die aufgrund von Arbeiten Dritter – beispielsweise durch bauseits verfüllte Baugruben – entstanden sind, ist eine Haftung von uns ausgeschlossen. Führen wir selbst Erdarbeiten durch, so ist auch diesbezüglich die Haftung für Setzschäden ausgeschlossen, da Erde nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht derart verdichtet werden kann, dass Setzschäden gänzlich zu vermeiden sind.
(6) Produktübliche Gerüche, die z. B. bei dem Ausfüllen mit Rindenmulch oder beim Verwenden von Dünger oder Pflanzenschutzmittel entstehen, können nicht beanstandet werden.
(7) Branchenübliche Abweichungen, die sich beispielsweise in der Größe, Form, Farbe und Struktur von Produkten (z. B. Steine, Pflanzen, Holz) ergeben, können nicht beanstandet werden.
(8) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(9) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) bzw. Erstellung eines neuen Werkes leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(10) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns Zutritt zu den gelieferten Sachen bzw. zum erstellten Werk zu gewähren.
(11) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(12) Nach Ablauf einer uns gesetzten Nacherfüllungsfrist oder in dringenden Fällen, z. B. zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(13) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 7 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Rechte an unseren Plänen und ähnlichem
An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 9 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflichten über verlaufende Versorgungsleitungen wahrzunehmen und dies uns konkret mitzuteilen. Unterlässt der Kunde eine solche Hinweispflicht, ist eine Haftung von uns ausgeschlossen. § 8 bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Kunde hat uns die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze sowie Anschlüsse (z. B. Baustrom oder Bauwasser) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, Pflanzen- und Bauwasser sowie Baustrom in dem für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang unentgeltlich zu entnehmen. Erfolgt keine Bereitstellung, so sind wir berechtigt, die entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(3) Der Kunde ist für sämtliche Genehmigungen, die für die geplante Maßnahme erforderlich sind, selbst verantwortlich. Er hat uns diese Genehmigung vor Durchführung der Maßnahme unaufgefordert vorzulegen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet spätestens ab dem ersten Arbeitstag eine geeignete Sanitäranlagen (meist mobile Kabinen) in der Nähe (max. 100m oder 5 Min. Fußweg) zu stellen.
(5) Der Kunde hat dafür sorge zu tragen, das die Zufahrt zur Baustelle für entsprechende Geräte möglich am entsprechende Einsatztag möglich ist.
(6) Der Kunde ist verpflichtet Parkmöglichkeiten zur verfügung zu stellen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kröv. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
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